MIETVERTRAG
1. Allgemeines:
Für Mietverträge mit der SunSet
Filmgeräteverleih gelten ausschließlich diese Geschäfts-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden haben nur Geltung, wenn
sie schriftlich vereinbart worden sind.
2. Auftragserteilung:
Die Auftragserteilung muss schriftlich
erfolgen. Bei mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsirrtümer zu
Lasten des Kunden. Die Angebote sind freibleibend. Liegt eine schriftliche
Auftragsbestätigung vor, ergibt sich hieraus der Auftragsinhalt und -umfang.
Wir behalten uns die Annahme eines Auftrages ausdrücklich vor.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Mietzeit und
Transport:
Die Preise verstehen sich in EURO und
richten sich nach der am Tage des Vertragsschlusses jeweils gültigen
Preisliste, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung
erfolgt ab Lager Heidelberg, zzgl. aller Versand- und Verpackungskosten.
Abweichungen von diesen Listenpreisen in Form von Skonto, Sondervereinbarungen,
Pauschalpreisen, Rabatten, Ratenzahlungsvereinbarungen oder anderen
Preisabsprachen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
Abrechnungszeitraum/Mietzeit/Stornierung:
Die Miete beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät vereinbarungsgemäß unser Lager verläßt bzw.
im Lager bereit gestellt wurde und endet mit dem Tag der Rückgabe. Soweit
Geräte vor 15 Uhr aus- oder nach 11 Uhr zurückgeliefert werden, wird der volle
Tagesmietpreis berechnet. Mietgebühren werden nach Tagessätzen berechnet.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden alle Tage, auch
Samstage, Sonn- und Feiertage berechnet. Wird ein Auftrag vor dem angegebenen
Auslieferungstermin storniert, wird dennoch für die vereinbarte Mietzeit die
volle Miete berechnet, es sei den etwas abweichend wurde schriftlich vor
Mietbeginn vereinbart.
Fälligkeit: Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.
Verzug: Bei nicht fristgemäßer Zahlung
kommt der Kunde ohne weitere Erklärung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir
berechtigt die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz zu verlangen. Eine Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt
hiervon unberührt.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht: Es
kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufgerechnet werden. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden
nicht, Zahlungen zurückzuhalten. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
Rücktritt bei Zahlungsverzug: Befindet
sich der Kunde hinsichtlich früherer Aufträge in Zahlungsverzug, so können wir
jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Beanstandungen: Beanstandungen von
Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Zugang schriftlich geltend gemacht
werden, ansonsten sind sie gegenstandslos.
Transportgefahr: Die Transportgefahr geht
mit Verlassen unseres Lagers in Heidelberg auf den Kunden über.
4. Rechte und Pflichten des Mieters
Obliegenheiten für den Mietgebrauch: Der
Mieter ist verpflichtet, vor Vertragsabschluß unaufgefordert über den
beabsichtigten Verwendungszweck und den Einsatzort der Geräte genau Auskunft zu
erteilen. Auf außergewöhnliche Umstände und Aufnahmeformen ist hinzuweisen. Die
Geräte dürfen nur von fachkundigem Personal bedient werden. Der Einsatz der
Geräte in Unruhegebieten, insbesondere in Bürgerkriegsgebieten oder
Kriegsgebieten, bei Demonstrationen, sowie in Katastrophengebieten sowie das
Aussetzen mit radioaktiver Strahlung ist unzulässig. Der Kunde ist
verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Geräte zu treffen,
insbesondere zum Schutz vor Witterungseinflüssen, wie Hitze, starker
Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Meerwasser, oder Regen, etc.,
sowie für speziellen Schutz bei Luft-, Fahrzeug-, Hochgebirgs-, Unterwasser-,
Hochsee- oder Stuntaufnahmen
Sorge zu tragen. Er hat sich rechtzeitig über drohende Wetterwechsel und
extreme Drehverhältnisse zu informieren und die Mietsache entsprechend zu
schützen bzw. ggf. zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte extrem
sorgfältig gegen Abhandenkommen und Diebstahl zu sichern. Die Geräte sind beim
Be- und Entladen, sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen
Stoß, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen. Eine gewerbliche
Weitervermietung durch den Kunden ist nur nach schriftlicher Genehmigung
gestattet.
Übergabe an den Mieter: Der Kunde hat
sich bei Übernahme der Geräte bzw. bei Versand nach Erhalt der Geräte von der
Vollständigkeit, der einwandfreien Funktion und dem einwandfreien Zustand der
Geräte zu überzeugen. Eine Mangelhaftigkeit der Geräte ist uns unverzüglich
anzuzeigen. Kommt der Kunde seiner Überprüfungspflicht nicht nach, so haften
wir nicht mehr für Schäden wegen der Mangelhaftigkeit der Geräte oder für
Mangelfolgeschäden. Die Übernahme der Geräte ohne eine Anzeige von Mängeln gilt
als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustands. Bei Vorliegen von bei der Übergabe nicht erkennbaren Mängeln bleibt
es dem Kunden vorbehalten auch später den Nachweis zu erbringen, daß die
Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren.
Sicherheitsleistung: SunSet
Filmgeräteverleih ist grundsätzlich berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine
Kaution in Höhe des Gesamtwertes der Geräte zu erheben.
Haftung: Der Kunde haftet für alle
angemieteten Geräte vom Versand/ Abholtag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an
uns. Dies gilt auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit und für Zufallschäden.
Der Kunde haftet auch für Folgeschäden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß die
Mietsachen unter den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen eingesetzt
werden. Im Falle einer Beschlagnahmung unserer Geräte hat der Kunde
Schadensersatz mindestens in Höhe des Mietausfalles bis zur Rückgabe an uns,
oder bei Totalverlust in Höhe des jeweiligen Neuwertes, sowie der
Wiederbeschaffungs-Kosten zu leisten. Reparatureingriffe des Kunden sind in
keinem Fall gestattet und machen den Kunden bei Zuwiderhandlung
schadenersatzpflichtig. Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch SunSet
Filmgeräteverleih veranlasst bzw. vorgenommen. Bei Reparaturen, die durch
Verschulden des Kunden erforderlich sind oder bei Totalverlust des Gerätes
aufgrund Verschuldens des Kunden, hat dieser neben den Reparatur- bzw.
Wiederbeschaffungskosten zusätzlich Schadensersatz in Höhe den für diesen
Zeitraum anfallenden Mietzins als Nutzungsausfall zu leisten. Die
Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen bleibt
hiervon unberührt. Der Kunde haftet für alle Vermögensschäden, die SunSet
Filmgeräteverleih durch eine verspätete Rückgabe der Geräte oder durch die
Rückgabe beschädigter Geräte entstehen. Dies umfaßt insbesondere die Reparaturkosten,
Schäden wegen Schadensersatzes an einen nachfolgenden Mieter, Kosten der
Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung. Unsere Ersatzansprüche wegen
Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in 12 Monaten. Der Kunde
hat bei der Schadensabwicklung eine Mitwirkungspflicht.
Rückgabe an den Vermieter: Die Rücknahme
der Mietsache durch den Vermieter bestätigt nicht, daß
diese mangelfrei übergeben wurde. Der Vermieter behält sich eine ausführliche
Prüfung der Geräte und bei deren Beschädigung des Gerätes die Geltendmachung
des entsprechenden Schadensersatzes vor. Der Kunde ist spätestens bei der
Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf eventuelle Schäden an den Geräten
unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde
Schäden nur für möglich hält.
5. Rechte und Pflichten des Vermieters
Haftung: SunSet Filmgeräteverleih haftet für den
technisch funktionstüchtigen Zustand der Geräte zum Zeitpunkt der Übergabe. Wir
übernehmen keine Gewähr dafür, daß die
vermieteten Geräte der vom Mieter beabsichtigten Verwendung genügen und daß die
Anlage konzeptionell vollständig ist, sofern dies nicht schriftlich bestätigt
wurde. Im Fall der Mangelhaftigkeit der Geräte mindert sich der Mietzins
anteilig erst ab dem Zeitpunkt der Mängelrüge des Kunden. Der Anspruch
entfällt, wenn während der Mietzeit der Kunde oder ein Dritter schuldhaft den
Mangel verursacht hat. Der Leistungsort für
Abhilfehandlungen ist unser Lager in Heidelberg. Leisten wir auf Wunsch des
Mieters Abhilfe an einem anderen Ort, so trägt der Kunde die hierdurch
entstehenden Mehrkosten. Sofern der Mieter Schadensersatzansprüche geltend
macht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, wenn die schädigende
Handlung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auch soweit vorsätzlich
oder grob fahrlässig durch einen Erfüllungsgehilfen gehandelt wurde. Soweit
keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird,
ist die Schadensersatzforderung auf den Betrag eines Ein-Tages-Mietzinses
begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt. Für Gegenstände des Mieters, welche sich
in unseren Räumen befinden oder dort gelagert werden, ist jede Haftung
ausgeschlossen.
Höhere Gewalt: Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund
unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. Wetter, Streik der Zulieferer,
Aussperrung, Materialknappheit, behördliche Anordnungen haben wir auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Versicherung: Für die Geräte haben wir
eine branchenübliche Sachversicherung abgeschlossen. Dies entbindet den Kunden
jedoch nicht von seiner Haftung. Im Schadensfall können wir bis zur
vorbehaltlosen Leistung durch den Versicherer jederzeit den Kunden unmittelbar
in Anspruch nehmen. Eine spätere Leistung der Versicherung leiten wir in diesem
Falle an den Kunden weiter. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß nach
dem Versicherungsvertrag nur bestimmte Risiken versichert sind. Auch kann durch
das Verhalten des Kunden vor oder nach einem Schadensfall der Versicherer von
seiner Leistung freiwerden, selbst wenn das Risiko an sich versichert ist. Der
Geltungsbereich der Versicherung ist Weltweit. Transport oder Verwendung in
Krisen- oder Kriegsgebieten und/ oder solchen Gebieten, für die vom Auswärtigen
Amt von einer Reise abgeraten wird, ist nicht gestattet und nicht versichert.
Der Kunde ist verpflichtet, uns unaufgefordert rechtzeitig und schriftlich zu
informieren, wenn ein Transport oder Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches
vorgenommen werden soll. Gefahrenerhöhungen, wie Fahrzeug-, Luft-,
Hochgebirgs-, Unterwasser- und Hochseeaufnahmen oder andere, nicht übliche
Aufnahmeformen können zusätzlich zu Lasten des Mieters versichert werden,
sofern dies der Mieter wünscht. Hierbei obliegen dem Mieter, seinem Vertreter
sowie allen Personen, die zur Erstellung solcher Aufnahmen die Mietsache
verwenden, besondere Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind die Geräte
ausreichend gegen Beschädigung und Verlust abzusichern. Der Mieter ist
verpflichtet, den genannten Personenkreis über die Sorgfaltspflichten in
Kenntnis zu setzten. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen haftet der Mieter für
alle Schäden. Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten der
Versicherungsbedingungen erlischt der Versicherungsschutz und der Mieter wird
von uns in vollem Umfang in die Haftung genommen. Dabei haftet der Mieter auch
für alle seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Der Kunde muß
grundsätzlich den Inhalt des bestehenden Versicherungsvertrages gegen sich
gelten lassen. Auf Wunsch werden dem Kunden die Versicherungsbedingungen in
Kopie zur Verfügung gestellt, diese liegen in unseren Räumen zur Einsichtnahme
aus oder können angefordert werden. Wir weisen auch darauf hin, daß sich
Versicherungsbedingungen ändern können. Dem Mieter ist freigestellt, eine
eigene Versicherung abzuschließen.
Unabhängig davon weisen wir insbesondere
auf folgende Einzelheiten hin: Grundsätzlich sind Schäden nicht gedeckt, die
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden. Nicht versichert
sind ferner Elektronenröhren (auch Bildschirme), Brenner und andere
Verbrauchsmaterialien, Sprechfunkgeräte sowie die Frontlinsen von Objektiven.
Der Selbstbehalt je Schadensfall beträgt EUR 2.000,00. Der Mieter kann die
Haftung aus den versicherten Risiken auf einen Selbstbehalt von EUR 600,00
durch eine weitergehende Versicherung reduzieren. Die Kosten hierfür betragen 5
% des Mietzinses für die Dauer der Mietzeit. Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl
und Raub beträgt der Selbstbehalt 25 % des Geräteneuwerts, im Höchstfall aber
EUR 20.000.-. Die Geräte sind vor Diebstahl ausreichend zu schützen und
möglichst unauffällig zu verwahren. Aufbewahrung und Transport in Fahrzeugen
haben in verschlossenem Kofferraum zu erfolgen. Bei Kombi-/Lieferwagen darf
zudem der Innenraum nicht einsehbar sein. Während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6
Uhr) besteht bei Belassen der Mietgegenstände in Fahrzeugen kein
Versicherungsschutz. Im Falle einer gewerblichen Weitervermietung unserer
Geräte hat der Mieter diese seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen
und auftretende Schadensfälle über diese Versicherung abzuwickeln. Die
Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
6. Erfüllungsort/ Gerichtsstand/
Schriftform.
Bei Verträgen mit Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen wird Heidelberg als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist stets Heidelberg. Die
vorstehenden Bedingungen können nur mittels schriftlicher Vereinbarung
abgeändert oder bestätigt werden. Dies gilt auch, soweit diese
Schriftformklausel davon betroffen ist.
7. Salvatorische
Klausel:
Die Gültigkeit der vorstehenden
Bedingungen wird nicht dadurch berührt, daß eine oder mehrere der Klauseln - gleich
aus welchem Rechtsgrund- ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein
sollte. Für diesen Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine der
unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Regelung zu
vereinbaren.