AGBs

MIETVERTRAG


1. Allgemeines:
Für Mietverträge mit der SunSet Filmgeräteverleih gelten ausschließlich diese Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden haben nur Geltung, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

 

2. Auftragserteilung:
Die Auftragserteilung muss schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsirrtümer zu Lasten des Kunden. Die Angebote sind freibleibend. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich hieraus der Auftragsinhalt und -umfang. Wir behalten uns die Annahme eines Auftrages ausdrücklich vor.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Mietzeit und Transport:
Die Preise verstehen sich in EURO und richten sich nach der am Tage des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt ab Lager Heidelberg, zzgl. aller Versand- und Verpackungskosten. Abweichungen von diesen Listenpreisen in Form von Skonto, Sondervereinbarungen, Pauschalpreisen, Rabatten, Ratenzahlungsvereinbarungen oder anderen Preisabsprachen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
Abrechnungszeitraum/Mietzeit/Stornierung: Die Miete beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät vereinbarungsgemäß unser Lager verläßt bzw. im Lager bereit gestellt wurde und endet mit dem Tag der Rückgabe. Soweit Geräte vor 15 Uhr aus- oder nach 11 Uhr zurückgeliefert werden, wird der volle Tagesmietpreis berechnet. Mietgebühren werden nach Tagessätzen berechnet. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden alle Tage, auch Samstage, Sonn- und Feiertage berechnet. Wird ein Auftrag vor dem angegebenen Auslieferungstermin storniert, wird dennoch für die vereinbarte Mietzeit die volle Miete berechnet, es sei den etwas abweichend wurde schriftlich vor Mietbeginn vereinbart.
Fälligkeit: Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.
Verzug: Bei nicht fristgemäßer Zahlung kommt der Kunde ohne weitere Erklärung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Eine Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt hiervon unberührt.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht: Es kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Rücktritt bei Zahlungsverzug: Befindet sich der Kunde hinsichtlich früherer Aufträge in Zahlungsverzug, so können wir jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Beanstandungen: Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Zugang schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten sind sie gegenstandslos.
Transportgefahr: Die Transportgefahr geht mit Verlassen unseres Lagers in Heidelberg auf den Kunden über.

 

4. Rechte und Pflichten des Mieters
Obliegenheiten für den Mietgebrauch: Der Mieter ist verpflichtet, vor Vertragsabschluß unaufgefordert über den beabsichtigten Verwendungszweck und den Einsatzort der Geräte genau Auskunft zu erteilen. Auf außergewöhnliche Umstände und Aufnahmeformen ist hinzuweisen. Die Geräte dürfen nur von fachkundigem Personal bedient werden. Der Einsatz der Geräte in Unruhegebieten, insbesondere in Bürgerkriegsgebieten oder Kriegsgebieten, bei Demonstrationen, sowie in Katastrophengebieten sowie das Aussetzen mit  radioaktiver Strahlung ist unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Geräte zu treffen, insbesondere zum Schutz vor Witterungseinflüssen, wie Hitze, starker Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Meerwasser, oder Regen, etc., sowie für speziellen Schutz bei Luft-, Fahrzeug-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochsee- oder Stuntaufnahmen Sorge zu tragen. Er hat sich rechtzeitig über drohende Wetterwechsel und extreme Drehverhältnisse zu informieren und die Mietsache entsprechend zu schützen bzw. ggf. zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte extrem sorgfältig gegen Abhandenkommen und Diebstahl zu sichern. Die Geräte sind beim Be- und Entladen, sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen. Eine gewerbliche Weitervermietung durch den Kunden ist nur nach schriftlicher Genehmigung gestattet.
Übergabe an den Mieter: Der Kunde hat sich bei Übernahme der Geräte bzw. bei Versand nach Erhalt der Geräte von der Vollständigkeit, der einwandfreien Funktion und dem einwandfreien Zustand der Geräte zu überzeugen. Eine Mangelhaftigkeit der Geräte ist uns unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Kunde seiner Überprüfungspflicht nicht nach, so haften wir nicht mehr für Schäden wegen der Mangelhaftigkeit der Geräte oder für Mangelfolgeschäden. Die Übernahme der Geräte ohne eine Anzeige von Mängeln gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands. Bei Vorliegen von bei der Übergabe nicht erkennbaren Mängeln bleibt es dem Kunden vorbehalten auch später den Nachweis zu erbringen, daß die Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren.
Sicherheitsleistung: SunSet Filmgeräteverleih ist grundsätzlich berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine Kaution in Höhe des Gesamtwertes der Geräte zu erheben.
Haftung: Der Kunde haftet für alle angemieteten Geräte vom Versand/ Abholtag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an uns. Dies gilt auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit und für Zufallschäden. Der Kunde haftet auch für Folgeschäden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß die Mietsachen unter den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Im Falle einer Beschlagnahmung unserer Geräte hat der Kunde Schadensersatz mindestens in Höhe des Mietausfalles bis zur Rückgabe an uns, oder bei Totalverlust in Höhe des jeweiligen Neuwertes, sowie der Wiederbeschaffungs-Kosten zu leisten. Reparatureingriffe des Kunden sind in keinem Fall gestattet und machen den Kunden bei Zuwiderhandlung schadenersatzpflichtig. Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch SunSet Filmgeräteverleih veranlasst bzw. vorgenommen. Bei Reparaturen, die durch Verschulden des Kunden erforderlich sind oder bei Totalverlust des Gerätes aufgrund Verschuldens des Kunden, hat dieser neben den Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten zusätzlich Schadensersatz in Höhe den für diesen Zeitraum anfallenden Mietzins als Nutzungsausfall zu leisten. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Der Kunde haftet für alle Vermögensschäden, die SunSet Filmgeräteverleih durch eine verspätete Rückgabe der Geräte oder durch die Rückgabe beschädigter Geräte entstehen. Dies umfaßt insbesondere die Reparaturkosten, Schäden wegen Schadensersatzes an einen nachfolgenden Mieter, Kosten der Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung. Unsere Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in 12 Monaten. Der Kunde hat bei der Schadensabwicklung eine Mitwirkungspflicht.
Rückgabe an den Vermieter: Die Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter bestätigt nicht, daß diese mangelfrei übergeben wurde. Der Vermieter behält sich eine ausführliche Prüfung der Geräte und bei deren Beschädigung des Gerätes die Geltendmachung des entsprechenden Schadensersatzes vor. Der Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf eventuelle Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält.

 

5. Rechte und Pflichten des Vermieters
Haftung: SunSet Filmgeräteverleih haftet für den technisch funktionstüchtigen Zustand der Geräte zum Zeitpunkt der Übergabe. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß die vermieteten Geräte der vom Mieter beabsichtigten Verwendung genügen und daß die Anlage konzeptionell vollständig ist, sofern dies nicht schriftlich bestätigt wurde. Im Fall der Mangelhaftigkeit der Geräte mindert sich der Mietzins anteilig erst ab dem Zeitpunkt der Mängelrüge des Kunden. Der Anspruch entfällt, wenn während der Mietzeit der Kunde oder ein Dritter schuldhaft den Mangel verursacht hat. Der Leistungsort für Abhilfehandlungen ist unser Lager in Heidelberg. Leisten wir auf Wunsch des Mieters Abhilfe an einem anderen Ort, so trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Sofern der Mieter Schadensersatzansprüche geltend macht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, wenn die schädigende Handlung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auch soweit vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einen Erfüllungsgehilfen gehandelt wurde. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzforderung auf den Betrag eines Ein-Tages-Mietzinses begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Für Gegenstände des Mieters, welche sich in unseren Räumen befinden oder dort gelagert werden, ist jede Haftung ausgeschlossen.
Höhere Gewalt: Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. Wetter, Streik der Zulieferer, Aussperrung, Materialknappheit, behördliche Anordnungen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Versicherung: Für die Geräte haben wir eine branchenübliche Sachversicherung abgeschlossen. Dies entbindet den Kunden jedoch nicht von seiner Haftung. Im Schadensfall können wir bis zur vorbehaltlosen Leistung durch den Versicherer jederzeit den Kunden unmittelbar in Anspruch nehmen. Eine spätere Leistung der Versicherung leiten wir in diesem Falle an den Kunden weiter. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß nach dem Versicherungsvertrag nur bestimmte Risiken versichert sind. Auch kann durch das Verhalten des Kunden vor oder nach einem Schadensfall der Versicherer von seiner Leistung freiwerden, selbst wenn das Risiko an sich versichert ist. Der Geltungsbereich der Versicherung ist Weltweit. Transport oder Verwendung in Krisen- oder Kriegsgebieten und/ oder solchen Gebieten, für die vom Auswärtigen Amt von einer Reise abgeraten wird, ist nicht gestattet und nicht versichert. Der Kunde ist verpflichtet, uns unaufgefordert rechtzeitig und schriftlich zu informieren, wenn ein Transport oder Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches vorgenommen werden soll. Gefahrenerhöhungen, wie Fahrzeug-, Luft-, Hochgebirgs-, Unterwasser- und Hochseeaufnahmen oder andere, nicht übliche Aufnahmeformen können zusätzlich zu Lasten des Mieters versichert werden, sofern dies der Mieter wünscht. Hierbei obliegen dem Mieter, seinem Vertreter sowie allen Personen, die zur Erstellung solcher Aufnahmen die Mietsache verwenden, besondere Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind die Geräte ausreichend gegen Beschädigung und Verlust abzusichern. Der Mieter ist verpflichtet, den genannten Personenkreis über die Sorgfaltspflichten in Kenntnis zu setzten. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen haftet der Mieter für alle Schäden. Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten der Versicherungsbedingungen erlischt der Versicherungsschutz und der Mieter wird von uns in vollem Umfang in die Haftung genommen. Dabei haftet der Mieter auch für alle seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Der Kunde muß grundsätzlich den Inhalt des bestehenden Versicherungsvertrages gegen sich gelten lassen. Auf Wunsch werden dem Kunden die Versicherungsbedingungen in Kopie zur Verfügung gestellt, diese liegen in unseren Räumen zur Einsichtnahme aus oder können angefordert werden. Wir weisen auch darauf hin, daß sich Versicherungsbedingungen ändern können. Dem Mieter ist freigestellt, eine eigene Versicherung abzuschließen.
Unabhängig davon weisen wir insbesondere auf folgende Einzelheiten hin: Grundsätzlich sind Schäden nicht gedeckt, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden. Nicht versichert sind ferner Elektronenröhren (auch Bildschirme), Brenner und andere Verbrauchsmaterialien, Sprechfunkgeräte sowie die Frontlinsen von Objektiven. Der Selbstbehalt je Schadensfall beträgt EUR 2.000,00. Der Mieter kann die Haftung aus den versicherten Risiken auf einen Selbstbehalt von EUR 600,00 durch eine weitergehende Versicherung reduzieren. Die Kosten hierfür betragen 5 % des Mietzinses für die Dauer der Mietzeit. Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub beträgt der Selbstbehalt 25 % des Geräteneuwerts, im Höchstfall aber EUR 20.000.-. Die Geräte sind vor Diebstahl ausreichend zu schützen und möglichst unauffällig zu verwahren. Aufbewahrung und Transport in Fahrzeugen haben in verschlossenem Kofferraum zu erfolgen. Bei Kombi-/Lieferwagen darf zudem der Innenraum nicht einsehbar sein. Während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) besteht bei Belassen der Mietgegenstände in Fahrzeugen kein Versicherungsschutz. Im Falle einer gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte hat der Mieter diese seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über diese Versicherung abzuwickeln. Die Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

 

6. Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Schriftform.
Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird Heidelberg als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist stets Heidelberg. Die vorstehenden Bedingungen können nur mittels schriftlicher Vereinbarung abgeändert oder bestätigt werden. Dies gilt auch, soweit diese Schriftformklausel davon betroffen ist.

 

7. Salvatorische Klausel:
Die Gültigkeit der vorstehenden Bedingungen wird nicht dadurch berührt, daß eine oder mehrere der Klauseln - gleich aus welchem Rechtsgrund- ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollte. Für diesen Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Regelung zu vereinbaren.






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